Wenn Sie eine Immobilie erben, gehen Ihnen wahrscheinlich tausend Dinge durch den Kopf, die sich nicht um das Erbe drehen – schließlich geht Erben mit dem Verlust einer geliebten Person einher. Dennoch gibt es viel zu beachten. Denn Erbschaften unterliegen in Deutschland der Steuerpflicht. Vater Staat wird sich bezüglich der Erbschaftssteuer schnell bei Ihnen melden. Von der Testamentseröffnung bis zum Nachlass gibt es viel zu regeln. Unser 11880.com-Immobilienmakler-Ratgeber beantworten Ihnen die dringlichsten Fragen zum Immobilien erben und stellt Ihnen Möglichkeiten vor, wie ein Immobilienmakler Ihnen in dieser schwierigen Situation weiterhelfen kann.
Ist der Nachlass geregelt?
Grundsätzlich gilt: Je besser der Nachlass zu Lebzeiten geregelt ist, desto weniger Streitigkeiten entstehen nach dem Ableben des Erblassers. Erbengemeinschaften können vorab ausgeschlossen und der Nachlass in Wertpapiere, Kapitalvermögen und Immobilen aufgeschlüsselt werden.
Alleinerbe
Für Sie bedeutet das Erben einer Immobile den Beginn eines Prozesses. Werden Sie im Testament als Alleinerbe genannt, gelten Sie als Rechtsnachfolger des Erblassers. Damit gehen nicht nur Sachwerte einher, sondern auch etwaige Schulden und Verbindlichkeiten.
Erbengemeinschaft
Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, wird das Erbe auf mehrere Personen aufgeteilt. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt hierbei gemeinschaftlich – was häufig zu Auseinandersetzungen führt. So kann beispielsweise der Verkauf der geerbten Immobilie in der Regel nur durch einen einstimmigen Beschluss der Miterben beschlossen werden. Die eigentliche Teilung des Nachlasses wird dann in der sogenannten Erbauseinandersetzung geregelt, die jeder Miterbe veranlassen kann.
Finanzamt
Da sämtliche Erbschaften in Deutschland der Erbschaftssteuer unterliegen, müssen Sie zudem innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers das Finanzamt darüber informieren, dass Sie ein Haus oder eine Wohnung geerbt haben. Ein Versäumnis dieser Frist kann zu einem Steuerhinterziehungsverfahren führen!
Erbschaftssteuer und Freibeträge
Bei der Erbschaftssteuer gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe Freibeträge:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Eltern und Großeltern: 100.000 €
- Sonstige Erben: 20.000 €
Diese Freibeträge werden von der Erbschaft abgezogen. Auf die Summe, die nach dem Abzug des Freibetrags übrig bleibt, entfallen dann Steuern. Die Erbschaftssteuer wird prozentual auf den Wert des Steuerpflichten Erwerbs fällig und ist in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Diese Steuerklasse haben ihrerseits nichts mit den bekannten Lohnsteuerklassen zu tun.
Erbschaftssteuer-Klasse 1
Die Steuerklasse 1 der Erbschaftssteuer gilt für Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Urenkel, Eltern und Großeltern. Die Steuersätze betragen
- bis 75.000 € 7%,
- bis 300.000 € 11%,
- bis 600.000 € 15%,
- bis 6.000.000 € 19%,
- bis 13.000.000 € 23%,
- bis 26.000.000. € 27% und
- ab 26.000.000 € 30%.
Erbschaftssteuer-Klasse 2
Der Steuerklasse 2 werden Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner zugeordnet. Die Steuersätze für diese Gruppe sind höher als in der Steuerklasse 1. Sie betragen
- bis 75.000 € 15%,
- bis 300.000 € 20%,
- bis 600.000 € 25%,
- bis 6.000.000 € 30%,
- bis 13.000.000 € 35%,
- bis 26.000.000. € 40% und
- ab 26.000.000 € 43%.
Erbschaftssteuer-Klasse 3
Dieser Steuerklasse gehören alle weiteren Erben an. Dazu gehören auch eingetragene Lebenspartner. Obwohl Sie bei den Freibeträgen mit Ehepartnern gleichgestellt sind, müssen eingetragene Lebenspartner den Höchstsatz der Erbschaftssteuer zahlen. Die Sätze betragen
- bis 6.000.000 € 30%
- und darüber 50%.
Beispielrechnung Erbschaftssteuer
Ein Kind erbt von seinen Eltern ein Haus im Wert von 400.000 € sowie Wertgegenstände und Bargeld im Wert von 100.000 €. Der Gesamtwert beläuft sich demnach auf 500.000 €. Kinder des Erblassers sind laut der oben genannten Liste in die Erbschaftsteuer-Klasse 1 eingeordnet, die einen Freibetrag von 400.000 € vorsieht. Entsprechend müssen 100.000 € versteuert werden. Hierzu werden die ersten 75.000 € mit einem Erbschaftsteuer Satz von 7% versteuert und die verbleibenden 25.000 € mit einem Erbschaftssteuer Satz von 11%. Daraus ergibt sich eine Steuerschuld von 5.250€ + 2.750 €. Laut dieser Rechnung fällt eine Erbschaftssteuer von 8.000 € an.
Übrigens: Bei der Immobilienwertermittlung legt das Finanzamt den Verkehrswert zugrunde. Dieser basiert auf einem Durchschnittswert vergleichbarer Immobilien. Dieser Durchschnittswert muss nicht zu Ihren Gunsten ausfallen. Daher kann es sich lohnen, den Immobilienwert von einem Gutachter bestimmen zu lassen, um so Steuern zu sparen.
Steuerfrei erben
In bestimmten Fällen können Sie sogar noch mehr sparen und die Immobilie steuerfrei erben. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt.
- Die Immobilie wird vom Erben, d.h. dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kind, für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.
- Die Wohnfläche beträgt maximal 200 Quadratmeter.
Erreichen Sie den Zeitraum von zehn Jahren nicht, vermieten oder verkaufen Sie die Immobilie entsprechend vorher, wird die volle Erbschaftsteuer fällig!
Schenkung
Eine weitere Methode um Steuern beim Erben einer Immobilie zu sparen, ist die Schenkung. Für die Schenkung gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft. Immobilienbesitzer können zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögenswerte im vollen Wert des Freibetrags an ihre Angehörigen übertragen. So können Eltern beispielsweise alle zehn Jahre Vermögen von jeweils 400.000 € an Ihre Kinder steuerfrei übertragen. Nach zehn Jahren kann eine erneute Schenkung über den vollen Betrag erfolgen.
Wie kann der Immobilienmakler helfen?
Auf Erbschaften spezialisierte Immobilienmakler können Sie während des ganzen Erbschaftsprozesses mit Rat und Tat begleiten. Makler kennen die gesetzlichen Bestimmungen, können den Immobilienwert einschätzen und Ihnen bei der Frage nach der Steuerlast helfen. Sollten Sie eine geerbte Immobilie verkaufen wollen, ist der Immobilienmakler natürlich Ihr erster Ansprechpartner. In unserem Portal finden Sie den passenden Makler für Ihr Objekt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Die Bonitätsprüfung als Mittel gegen Mietnomaden
Wie wehrt man sich gegen Mietnomaden? Am besten, indem man sie gar nicht erst einziehen lässt. Ein Mittel, um Mietnomaden frühzeitig zu erkennen, ist die Bonitätsprüfung. Wie diese vonstattengeht, was Sie rechtlich beachten müssen und welche Handhabe Sie gegen Mietnomaden haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel.
Der Energieausweis
Wussten Sie, dass Sie beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie gesetzlich verpflichtet sind, den Interessenten unaufgefordert einen Energieausweis vorzuzeigen? Kennen Sie die Unterschiede zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis? Und wie kann der Makler bei diesen Fragen weiterhelfen? Der 11880.com-Immobilienmakler-Ratgeber liefern die Antworten.
Standortanalyse: Auf die Lage kommt es an
Die schönste Immobilie kann drastisch im Wert sinken, wenn ihr direktes Umfeld nicht stimmt. Eine Villa im Gewerbegebiet wird anders bewertet, als ein Anwesen am Stadtrand. Die direkte Lage ist aber nur ein Faktor der Standortanalyse. Erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel mehr zu den Standortfaktoren in deren Einfluss auf den Verkehrswert.