Die Bundesregierung hat in ihrer Energieeinsparverordnung (EnEV) ambitionierte Forderungen an die energetischen Anforderungen von Immobilien und den Klimaschutz gestellt. Wir haben dazu in unserem Heizung-Ratgeber umfassende Informationen für Sie zusammengetragen. Die EnEV – und vor allem deren Novellierung im Jahr 2014 – verlangt, dass bis 2050 der Gebäudestand in Deutschland keinerlei klimaschädigende Wirkung mehr hat. Die unmittelbare Auswirkung auf Sie, als Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie, ist die gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis für Ihr Gebäude ausstellen zu lassen. Welche Bußgelder Ihnen drohen, wenn Sie dieser Pflicht aus der EnEV 2014 nicht nachkommen und wie ein Makler Ihnen beratend zur Seite stehen kann, erfahren Sie hier.
Energieausweis ist Pflicht!
Ganz gleich, ob Sie eine Bestandsbaute oder einen Neubau verkaufen oder vermieten möchten – der Energieausweis ist Pflicht! Durch die Novellierung der EnEV 2014 müssen in jeder Anzeige in kommerziellen Medien – wozu Inserate in den einschlägigen Immobilienportalen zählen – Angaben zum Energieverbrauch der Immobile gemacht werden. Dies kann entweder in der Form eines Energieverbrauchsausweises geschehen oder in Form des Energiebedarfsausweises.
Der Energieverbrauchsausweis
Der Energieverbrauchsausweis ermittelt einen Mittelwert des tatsächlichen Energieverbrauchs auf Basis der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Monate. Ein etwaiger Leerstand in Mehrfamilienhäusern wird hierbei rechnerisch berücksichtigt. Die Kosten für einen solchen Energieverbrauchsausweis belaufen sich auf weniger als 100 € pro Gebäude. Wenn Sie den Ausweis auf einem der zahlreichen Online-Portale ausstellen lassen, sind die Kosten des Energieverbrauchsausweises sogar noch geringer.
Der Energiebedarfsausweis
Der Energiebedarfsausweis berechnet die gesamte benötigte Energie eines Gebäudes. Hierzu zählen neben der Energie für Heizung und Warmwasser auch die Lüftung und Kühlung Ihrer Immobilie sowie etwaige vorhandene Aufzüge. Energiegewinne durch direkte Sonneneinstrahlung in Fenster und Solaranlagen werden positiv verrechnet. Da beim Energiebedarfsausweis ein wesentlich größerer Berechnungsaufwand vorliegt, kostet er auch deutlich mehr als der Energieverbrauchsausweis. Sie müssen hier mit Kosten von mindestens 300 € rechnen.
Welchen Ausweis muss ich ausstellen lassen?
Ob Sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis ausstellen lassen müssen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- Hat Ihr Gebäude bis zu vier Wohneinheiten und wurde der Bauantrag vor dem 11. August 1977 gestellt, müssen Sie einen Bedarfsausweis ausstellen lassen.
- Hat Ihr Gebäude mehr als vier Wohneinheiten, reicht die Ausstellung eines Verbrauchsausweises.
- Hat Ihr Gebäude schon zu Baufertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt oder
- wurden energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt (Wärmedämmung, Wärmeschutzfenster, etc.), durch die das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt, dürfen Sie frei zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis wählen.
- Sind Sie hingegen Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes, sind Sie von der Ausstellung eines Energieausweises befreit.
- Besonderheit KfW-Förderung: Möchten Sie Mittel aus den staatlichen Kfz-Förderprogrammen in Anspruch nehmen, müssen Sie zwingend einen Bedarfsausweis ausstellen lassen.
Wer stellt den Energieausweis aus?
Wie bereits weiter oben erwähnt, können Sie einen Energieverbrauchsausweis kostengünstig online ausstellen lassen. Bei Neubauten sind der Architekt oder Bauingenieur Ihre ersten Ansprechpartner. Bei einer Bestandsbaute können Ihnen sowohl Handwerker als auch Architekten und Bauingenieure bei der Ausstellung helfen.
Zudem bietet die Deutsche Energie-Agentur eine Datenbank zugelassener Energieberater, die einen Energieausweis ausstellen können. Sie finden die Datenbank unter www.dena.de.
Welche Rolle spielt der Makler beim Energieausweis?
Die rechtlichen Vorgaben zum Energieausweis richten sich ausdrücklich an den Eigentümer. Kann er beim Verkauf oder der Vermietung seiner Immobilie keinen Energieausweis vorzeigen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 €.
Die Vorgaben an Anzeigen in kommerziellen Medien aus der EnEV 2014 betreffen aber auch Immobilienmakler. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Angaben aus dem Energieausweis im Inserat genannt werden. Dazu gehören
- die Art des Ausweises: Energieverbauchsausweis oder Energiebedarfsausweis,
- der Wert des Energieverbrauchs oder Energiebedarfs für das Gebäude,
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung,
- das Baujahr sowie
- für Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
In Zuge des Maklervertrags muss der Immobilienmakler den Eigentümer über die Pflicht des Energieausweises informieren. Kommt der Makler dieser Nebenpflicht nicht nach, kann der Eigentümer ihn im Falle eines Bußgeldes auf Schadensersatz verklagen. In der Regel kommt es jedoch nicht so weit. Makler sind in der Regel bestens geschult und über die aktuelle Rechtslage informiert.
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