Die Maklerprovision oder Courtage ist ein Erfolgshonorar, das für die erfolgreiche Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer an den Immobilienmakler gezahlt wird. Je nach Region betragen die Maklerkosten zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises. Bei Wohnungsvermietungen regelt seit dem 1. Juni 2015 das sogenannte Bestellerprinzip, dass derjenige die Maklerprovision zu zahlen hat, der den Makler bestellt hat. Wenn also ein Eigentümer einen Makler beauftragt, seine Immobilie zu vermieten, muss der Eigentümer für die Maklerprovision aufkommen und kann diese Kosten nicht an den Mieter abgeben. Alle Hintergründe zur Maklerprovision lesen Sie hier im 11880.com-Immobilienmakler-Ratgeber.
Wann darf ein Makler Provision verlangen?
Ein Makler darf nur dann auf seine Provision bestehen, wenn die folgenden Punkte erfüllt wurden:
- Ein wirksamer Maklervertag wurde abgeschlossen
- Es wurde eine Maklerleistung erbracht (Nachweis / Vermittlung)
- Es wurde ein notariell beurkundeter Kaufvertrag oder ein Mietvertrag abgeschlossen
- Der Vertragsabschluss kam über die Leistung des Maklers zustande
- Der Vertag ist nicht aufgrund von Mängeln unwirksam
Wird eine Sozialwohnung, bzw. eine preisgebundene Wohnung vermittelt, es sich demzufolge also um öffentlich geförderte Wohnimmobilien handelt, darf keine Maklerprovision verlangt werden.
Wann ist die Provision fällig?
In den Geschäftsbedingungen der meisten Makler ist festgeschrieben, dass die Provision mit Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags fällig wird. Es wird häufig ein Zahlungsziel von 7 bis 14 Tagen nach Vertragsunterschrift gewährt. Bei Verträgen, die zwischen Verkäufern und Makler erstellt wurden, greift teilweise die Regelung, dass die Maklerprovision erst bezahlt werden muss, wenn der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.
Unterscheidung nach Abschlussarten
Maklerleistungen können nach zwei unterschiedlichen Leistungen unterschieden werden. Je nachdem, welche Leistung im Maklervertrag festgelegt wurde, wird von einem Nachweismakler oder Vermittlungsmakler gesprochen.
Der Nachweismakler
Ein Nachweismakler hat lediglich die Aufgabe, einen Vertragspartner zu benennen und zwar mit Namen und Anschrift, um so die Parteien in die Lage zu versetzen, in Verhandlungen zu treten. Er muss nicht zwischen zwei Seiten vermitteln oder das Objekt seines Kunden besonders gut erscheinen lassen. Da die Makler-Leistung endet, sobald ein Kunde gefunden wurde, der zum Kauf der Immobilie bereit ist, sollte hier ausdrücklich und sehr genau im Vorfeld über die Kosten verhandelt werden, damit Sie nicht vor überhöhten Kosten stehen.
Der Vermittlungsmakler
Ein Vermittlungsmakler ermöglicht es, dass Interessenten direkt in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Kunden einsteigen können. Er wirkt aber zudem auf die Interessenten ein, indem er die Vorzüge des Objekts in den Vordergrund stellt. Zudem hilft er bei der Preis- und Vertragsgestaltung. Durch seine Kenntnisse am Immobilienmarkt kann er den Wert der Immobilie einschätzen und diese zum realistisch höchstmöglichen Preis anbieten. Auf seinen Provisionsanspruch kann ein Vermittlungsmakler erst dann bestehen, wenn es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer gekommen ist.
Der Vermittlungsmakler kann auch dann noch tätig werden, wenn sich der potenzielle Käufer und Verkäufer bereits kennen, es jedoch zu keiner Einigung zwischen beiden Parteien kam. Hier übernimmt der Vermittlungsmakler ausschließlich die Rolle des Vermittlers zwischen Käufer und Verkäufer. Er ordnet die Immobilie für beide Seiten ein, um eine gemeinsame Basis zu schaffen.
Bei Verkauf einer Immobilie
Die Höhe der Maklerprovision bei einem Haus- oder Wohnungsverkauf hat sich durch das neue Bestellerprinzip nicht verändert. Die Kosten für Käufer und Verkäufer liegen hier zwischen drei und sieben Prozent und sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In der Tabelle können Sie nachlesen, welche Regelung und welcher Prozentsatz in Ihrem Bundesland üblich ist.
Bundesland |
Höhe der Maklerprovision |
Wer trägt die Kosten? |
Baden-Württemberg | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Bayern | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Berlin | 7,14 Prozent | Käufer |
Brandenburg | 7,14 Prozent | Käufer |
Bremen | 5,95 Prozent | Käufer |
Hamburg | 6,25 Prozent | Käufer |
Hessen | 5,95 Prozent | Käufer |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 Prozent | Verkäufer 2,38 % & Käufer 3,57 % |
Niedersachsen | 4,76 – 7,14 Prozent (nach Region) | Hälfte/Hälfte oder nur Käufer |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
Rheinland-Pfalz | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
Saarland | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Sachsen | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Sachsen-Anhalt | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Schleswig-Holstein | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Thüringen | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
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