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Abstandszahlung und Ablösezahlung – was ist erlaubt?

Abstandszahlung und Ablösezahlung – was ist erlaubt?

Abstandszahlung und Ablösezahlung sind beides Begriffe aus dem Mietrecht, die gerne miteinander verwechselt werden. Der eine Begriff beschreibt eine Zahlung für den schnellen Auszug des Vormieters, der andere die Ausgleichszahlung für hinterlassene Einrichtungsgegenstände. In unserem 11880.com-Immobilienmakler-Ratgeber erklären wir Ihnen die Unterschiede und sagen Ihnen, was rechtens ist.

Die Abstandszahlung

Abstandszahlung
© Kritchanut - istockphotos.com

Unter Abstandszahlung versteht man landläufig eine Zahlung an den Vormieter oder Vorbesitzer für hinterlassene Einrichtungsgegenstände. Doch das ist falsch. Der Abstand beschreibt eine Zahlung des Wohnungssuchenden an den aktuellen Bewohner für das frühzeitige Räumen einer vermieteten Wohnung. Anders ausgedrückt: Der Nachmieter soll dem aktuellen Bewohner (oder Vermieter) Geld zahlen, damit die Wohnung zu einem bestimmten Termin frei wird.

Diese Art der Abstandszahlung ist laut dem Wohnungsvermittlungsgesetz aber unzulässig. Für das termingerechte Freiräumen einer Wohnung darf niemand Geld verlangen. Das Mietgesetzt verbietet solche Abstandszahlungen ausdrücklich. Entsprechend sollten Sie sich auch nicht darauf einlassen. Dagegen ist die Erstattung der Umzugskosten bei einem frühzeitigen Auszug rechtens. Hierbei zählen aber nur die tatsächlich angefallenen Kosten, die durch entsprechende Belege nachgewiesen werden müssen.

Was meist gemeint ist: die Ablösezahlung

Bad modernisieren
© Proformabooks - istockphotos.com

Vorne weg: Der ausziehende Mieter hat ein gesetzliches Recht auf Ablösezahlung. Er kann gegenüber dem Vermieter Investitionen der vergangenen 20 Jahre geltend machen und eine Ablöse verlangen. Diese Investitionen müssen dabei den Wert der Wohnung nachhaltig gesteigert haben. Dazu zählen:

  • Sanierung, Renovierung oder Modernisierung des Badezimmers
  • Einbau einer neuen Heizung oder Therme
  • Verlegen eines hochwertigen Fußbodens
  • Austausch der Durchlauferhitzer

Kein gesetzliches Recht auf Ablösung der Einbauküche

Möbel und die viel zitierte Einbauküche gehören nicht dazu. Hierzu kann sich der bisherige Mieter ausdrücklich nicht mit einer Forderung auf Ablösezahlung an den Vermieter wenden. Sehr wohl jedoch an den Nachmieter. Denn dieser kann durchaus ein Interesse an einer gut erhaltenen Einbauküche haben – was wiederum auch im Interesse des Vermieters ist, da er sich weder um die Vermittlung zwischen dem alten und neuen Mieter kümmern muss, noch zu befürchten hat, dass ungewünschtes Mobiliar in seiner Immobilie verbliebt, um dessen Entsorgung er sich kümmern muss.

Ablösevereinbarung treffen

Stimmt der Vermieter also dem Verbleib der Einbauküche in seiner Wohnung zu, kann der Vormieter eine Ablösevereinbarung mit dem Nachmieter treffen. Dabei sollte der Nachmieter darauf achten, dass Preis und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Es ist in diesem Fall hilfreich, den Kaufpreis mit dem Alter und Zustand der Einrichtungsgegenstände gegenüberzustellen. Experten sprechen hierbei vom Zeitwert. Die Ablösezahlung sollte anschließend in einem Kaufvertrag festgehalten werden.

Ablöse nur bei gültigem Mietvertrag

Ablösezahlungen werden jedoch nur fällig, wenn auch ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Tritt diese Grundvorraussetzung zwischen Nachmieter und Vermieter nicht ein, ist auch ein Kaufvertrag über eine Ablösung von Einrichtungsgegenständen zwischen Vor- und Nachmieter hinfällig.



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